[34] Gegenbeweis, reprobatio, 1) directer, womit die Unwahrheit des geleisteten Hauptbeweises dargethan wird. Manchenorts ist der G. als ein logischer Widerspruch auf dem Civilwege unzuläßig u. es kann der Hauptbeweis nur zerstört werden, wenn sich später auf strafgerichtlichem Wege die Falschheit der Beweismittel herausgestellt; 2) indirecter, d.h. Beweis für Einreden, wodurch die Wirkung des Hauptbeweises aufgehoben wird.