[56] Gegenbeweis (Reprobatio), ein Gegensatz zum Hauptbeweis (s.u. Beweis), die Parteihandlung, durch welche der Gegner des Hauptbeweisführers (Product, nunmehr aber Reproducent od. Reprobant genannt), den Hauptbeweis in seiner überzeugenden Kraft zu vernichten od. aufzuheben bemüht ist. Nach der gewöhnlichen Eintheilung unterscheidet man dabei einen directen G., wenn derselbe lediglich die von dem Hauptbeweisführer selbst vorgebrachten Thatsachen hinsichtlich ihrer Relevanz, Zulässigkeit u. Glaubwürdigkeit angreift od. auch geradezu die Unwahrheit derselben durch Anführung gegentheiliger Umstände darzulegen sucht; u. einen indirecten G., wenn der G. auf Thatumstände gerichtet wird, welche, selbst die Wahrheit der gegnerischen Behauptungen vorausgesetzt, den darauf gegründeten Anspruch doch als Einrede, Replik etc. wieder zerstören. Die letztere Art des G-es ist indessen eigentlich wieder ein Hauptbeweis, u. der engere Begriff des G. es daher richtiger nur auf den directen G. zu beschränken. In der Regel ist gegen jede Beweisführung ein G. zulässig; Ausnahmen kommen kraft gesetzlicher Bestimmungen, z.B. bei dem Gebrauche des Haupteides u. den sogenannten Praesumtiones juris et de jure, so wie aus natürlichen Gründen bei dem Augenschein vor. Seine Zulässigkeit versteht sich daher ohne ausdrücklichen Vorbehalt von selbst; er bildet aber blos ein Recht, nicht eine Pflicht der Partei u. erscheint selbst als überflüssig, wenn eine Beweisführung gar nicht mehr möglich ist, wie wenn z.B. der Gegner die Beweisfrist versäumt hat. Das Verfahren bei dem G. ist im Allgemeinen dasselbe, wie bei dem Hauptbeweise; der Gegenbeweisführer kann daher den G. sowohl auf directe, als künstliche Weise u. unter Benutzung aller Beweismittel (nur den Haupteid ausgenommen) führen. Gegen den G. wird ein weiterer G. der Regel nach nicht zugelassen (Reprobatio reprobationis non datur); doch ist dieser Satz nur in der Weise zu verstehen, daß der Beweisführer nach dem Ablauf der Beweisfrist keine neuen Beweismittel über denselben Satz mehr nachtragen darf, über welchen bereits Beweis u. G. geführt ist, daher da, wo die Antiréprobation mit dem ursprünglichen Satze nicht zusammentrifft, die Regel nicht zutrifft. Vgl. Wohlfarth, über den Satz: Reprobatio reprob. non datur, Münch. 1826; Fitting, Über den Begriff vom Haupt- u. G., Erl. 1853.