[94] Glosse, griech.-deutsch, die Erklärung eines dunkeln Worts; Glossator, der Erklärer; Glossarium, Sammlung solcher Erklärungen. G. in der span. Poesie eine Dichtung im Versmaß der Decime; einzelne nicht zum Gedicht gehörige Verse werden als Thema gegeben, so daß in der G. jeder Vers des Themas am Ende der Strophen nach der Reihenfolge derselben vorkommt. In der Rechtssprache ist G. Anmerkung. Im Mittelalter fügten die italien. Juristen (zu Pisa u. Bologna) dem Texte des Justinianeischen Corpus juris Bemerkungen bei, entweder kleinere über den Zeilen (Interlinear-G.) oder größere außen am Rande (Rand-G.). Der erste und letzte, zugleich die beiden berühmtesten Glossatoren waren Irnerius († 1140) und Accursius († 1260). Letzterer sammelte die verschiedenen G.n und so entstanden die glossirten Ausgaben des Corpus juris, d.h. Text sammt den G.n Durch die G. wurde auch der äußere Umfang der Giltigkeit des Röm. Rechts in Deutschland bestimmt: quod non agnoscit glossa, id nec agnoscit curia. Doch streitet man sich über den Grund dieses Satzes u. ob überhaupt eine solche verbindliche Regel existire.