[856]Inrotulation der Akten (neulat.), ehedem Bezeichnung für das Zurechtstellen der Akten von seiten des Untergerichts behufs Versendung derselben an das Obergericht, s. Aktenversendung.[856]
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 856-857.