Intervention

[428] Intervention, lat.-deutsch, Einmischung eines Dritten in einen bereits begonnenen, aber noch nicht beendigten Civilrechtsstreit. Entweder selbständig, mit der Absicht, daß ihm selbst etwas zuerkannt werde (Haupt- od. principale I.), wobei der Intervenient als Kläger in der Regel beide Parteien zu Gegnern hat und mit der I. bewirkt, daß der unterbrochene Proceß stillesteht, bis über die Rechtsansprüche des Intervenienten entschieden ist. Oder nur beistandsweise, um einer Partei den Proceß gewinnen zu helfen (accessorische I.), wie namentlich bei der Streitverkündung (litis denunciatio), wo der Intervenient in der Regel den Rückgriff zu befürchten hat, wenn die unterstützte Partei den Proceß verliert. Oder endlich mit selbständigem Recht, um dessen gleichmäßiger Gefährdung willen der Intervenient der einen Partei zuspringt (gemischte I.). Die Proceßordnungen mancher Länder kennen jedoch die principale u. die gemischte I. gar nicht. In völkerrechtlicher Beziehung ist I. das diplomatische oder militär. Einschreiten eines Staates in die Angelegenheiten eines anderen, gewöhnl. bei Bürgerkriegen; auch das Einschreiten einer 3. Macht, um 2 kriegführende Mächte zum Frieden zu zwingen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 428.
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