[453] Interventiōn ist Einmischung, namentlich die der Staaten in die Angelegenheiten anderer Staaten, welche entweder darum stattfindet, weil in den andern Staaten Ereignisse vor sich gehen, durch welche das Interesse der sich einmischenden, intervenirenden, Staaten gefährdet ist, oder darum, weil der sich einmischende Staat die in einem andern Staate herrschenden Unruhen, Parteikämpfe u.s.w. benutzen will, um seinen eignen Vortheil zu verfolgen. Die erste Art der Intervention erscheint im Allgemeinen als rechtlich, die zweite als unrechtlich; doch wird sich eine Intervention immer nur insofern rechtfertigen lassen, als der intervenirende Staat nicht weiter geht, als nöthig ist, um die Verletzung seiner Rechte zu verhindern.