[704] Landstände, ursprünglich die Versammlung der Abgeordneten der Stände eines Landes (Adel, Geistlichkeit, Städte, Landvolk), ohne deren Einwilligung der Landesfürst außerhalb seiner eigenen Herrschaften (Domänen) keine neue Steuer erheben und kein neues Gesetz einführen konnte. Die von ihnen bewilligten Steuern wurden gewöhnlich auch von einem Ausschusse verwaltet; auch an der Rechtspflege nahmen sie in einzelnen Beziehungen Antheil und mischten sich überhaupt gerne in alle öffentlichen Angelegenheiten ein, da in der Regel die Gränzen ihrer Befugnisse nicht scharf bestimmt waren. Durch den 30jährigen Krieg hörte ihre Bedeutung in den meisten deutschen Staaten auf, nur in Württemberg erhielt sich ihre volle Wirksamkeit bis 1805. Die neuen L. (Verfassungen, Constitutionen etc.) s. Repräsentativsystem.