[735] Leibrente (rente viagère), alljährliches Einkommen auf die Dauer des Lebens gegen eine Kapitaleinlage od. Beiträge. Die Größe richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit der Lebensdauer des L.bezügers oder auch einer dritten Person. Die L. ist übertragbar, im Concurs des L.bezügers fällt sie seinen Gläubigern zu. Im Concurs des L.gebers können nur die periodischen Renten (nicht das eingelegte Kapital) u. allfällige Sicherheit dafür gefordert werden. Gewöhnlich bilden die in gleichem Alter und im gleichen Jahre Beigetretenen eine Classe, deren Renten sich durch Absterben der andern Mitglieder vergrößern (Toutinen). Die Unternehmung kann selbstständige Speculation eines Einzelnen oder einer Actiengesellschaft sein od. auf Gegenseitigkeit beruhen, in welch letzterm Fall sie eine organisirte Genossenschaft bildet mit Vorsteherschaft, Generalversammlung, Agenten, Statuten und Domicil. Die neuere Zeit ist sehr erfinderisch in mancherlei derartigen Gestaltungen.