Meyerrecht

[178] Meyerrecht, eine Art Erbleihe. Das Meyergut ist eine vollständige bäuerliche Wirthschaft, regelmäßig untheilbar geschlossen. Die Bemeyerung geschieht durch Verleihung des Meyerbriefes, wofür dem Gutsherrn der Weinkauf, Ehrschatz zu bezahlen ist. Das M. ist ein dingliches, vom Nutzeigenthum bis zum vollen Eigen; mit Kündigung. Der Meyer kann das Gut ohne Zustimmung des Herrn weder verkaufen, noch verpfänden, noch durch letzten Willen darüber verfügen; es haftet auch nicht für seine Schulden.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 178.
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