[200]Mißheirath, ein in unserm heutigen Recht nur noch auf den hohen Adel anwendbarer Begriff, sofern derselbe an dem Grundsatz festhält, daß nur in der ebenbürtigen Ehe auch vollkommene Standesgenossenschaft sich finde.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 200.