[196]Minorat, Erbfolge des jüngsten der Erben oder der Familienglieder in die Stamm- u. Stiftungsgüter, im Gegensatz zum Majorat und Seniorat, welche die Erbfolge dem ältesten verleihen.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 196.