Minorat

[196] Minorat, Erbfolge des jüngsten der Erben oder der Familienglieder in die Stamm- u. Stiftungsgüter, im Gegensatz zum Majorat und Seniorat, welche die Erbfolge dem ältesten verleihen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 196.
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