[883] Minorāt (neulat.), im Gegensatz zum Majorat (s. d.), diejenige Art der deutschrechtlichen Erbfolge, wonach unter gleichnahen Erben immer der jüngste zur Erbschaft berufen ist, und die namentlich bei Bauerngütern vorkommt (s. Bauerngut, S. 463). Mitunter wird M. auch als gleichbedeutend mit Juniorat (s. d.) gebraucht. Vgl. Jüngstenrecht.