[281] Nachgeboren, ein nach dem Tode des Vaters gebornes Kind, gewöhnlich jedoch ein später gebornes, im Gegensatz zum Erstgebornen. In Ländern, wo das Erstgeburtsrecht gilt, sind die Nachgebornen in der Regel von dem Erbe der unbeweglichen Güter ausgeschlossen, hingegen erben sie von den beweglichen wie der Erstgeborne, oder doch einen für ihr Fortkommen genügenden Antheil.