Nachwährschaft

[282] Nachwährschaft des Verkäufers für wesentliche, von ihm verschwiegene Mängel der Kaufssache, die den Käufer berechtigen, in gewissen Fristen u. Formen auf Aufhebung des Kaufes (Wandelung) oder Minderung des Preises zu klagen. Am wichtigsten für den Viehhandel, meist mit besonderen Gesetzen.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 282.
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