[815] Frist, der Zeitraum, innerhalb dessen entweder nach dem Gesetze (Nothfrist, Fatalien) od. nach richterlicher Bestimmung eine Prozeßhandlung vorgenommen werden muß. Die Versäumung der dilatorischen F. (der erstreckten F.) bedingt nicht unmittelbar den Verlust des Rechts der prozessualischen Verhandlung, für welche die F. angesetzt ist, wohl aber die Versäumung der als letzte angesetzten F.; die präclusive oder peremtorische F. wird nicht erstreckt, Versäumung zieht unmittelbar den Verlust des Rechts der prozessualischen Handlung nach sich.