[411]Ordnungsstrafen, Disciplinarstrafen, zur Festhaltung von Ordnung u. Disciplin, angewendet auf Angestellte für kleinere Dienstfehler, sowie auf Anwälte und Parteien für ihr Betragen vor Gericht.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 411.