Parentelenordnung

[461] Parentelenordnung (respectus parentelae), Erbfolge nach der Parentel, welche die gesammte Verwandtschaft, an deren Spitze die Stammeseltern stehen, im engern Sinn den nähern zur Erbschaft berufenen Verwandtschaftskreis bedeutet, an dessen Spitze wieder gemeinsame Stammeseltern stehen. Nach dieser Anschauung berechnet sich im deutschen Recht die Erbnähe. Die mit dem Erblasser einen nähern Stammvater gemein hatten, schließen diejenigen aus, welche erst durch einen entferntern mit jenem verbunden waren; so steht der Urenkel im 3. Glied der eigenen P. des Erblassers, der Neffe im 2. Gliede der väterlichen P., der Onkel im 1. Gliede der großelterlichen P., während alle 3 nach röm. Gradberechnung, welche nur auf die Zahl der Zeugungen sieht, im 3. Grade mit dem Erblasser verwandt sind.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 461.
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