Verwandtschaft [1]

[617] Verwandtschaft (lat. consanguinitas, parentela, Blutsfreundschaft, Sippschaft). 1) die durch Zeugung entstehende Familienverbindung. Man hat Verwandte in aufsteigender Linie: Ascendenten (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern), in absteigender Linie: Descendenten (Kinder, Enkel, Ur- und Ururenkel) und in der Seitenlinie: Collateralen (Geschwister, Geschwisterkinder u.enkel, Onkel, Großonkel, Tante, Großtante, und ihre Abkömmlinge). Das bildliche Verzeichniß sämmtlicher Verwandten heißt V. stafel, Stammbaum (männliche mit einem Kreise, weibliche mit Drei- od. Viereck, durchkreuzt, wenn sie verstorben). Nach römischer und gemeinrechtlicher Berechnung (computatio) sind zwei Personen im so vielten Grade unter sich verwandt als Zeugungen zwischen ihnen liegen (Onkel u. Neffe im 3.); nach altdeutschem und kanonischem Recht je nach der Entfernung vom gemeinschaftlichen Stammvater (Onkel und Neffe im 2., s. Parentelenordnung); 2) künstliche V. durch Adoption; 3) geistliche V. (c. spiritualis) durch Taufe u. Firmung zwischen den Kindern u. Pathen, als Ehehinderniß; 4) V. durch Schwägerschaft, s. d.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 617.
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