[474] Patrimonialgerichtsbarkeit, die vom Landesherrn einer Person (jurisdictio personalis) oder dem Besitzer eines Grundstückes (j. realis) verliehene Befugniß, über einen gewissen Kreis Recht zu sprechen: gilt um der damit verbundenen Einkünfte willen als Erwerbsquelle, wird nach und nach überall beseitigt.