[675] Reallasten, auf dem Grundbesitz in dem Sinne dauernd, daß der jeweilige Grundbesitzer schuldig ist, eine Vermögensleistung zu bezahlen (Grundzins, Zehnten, Renten) oder gar persönliche Dienstleistungen zu thun (Frohnden). Die ursprüngliche Entstehung der R. erklärt sich aus der Grundherrschaft, Vogteiherrschaft, Oberherrlichkeit des Fiskus u. der Kirche in der Weise, daß die Hörigen das Grundeigenthum der Herren benutzten gegen Entrichtung von Zins, Zehnten, Frohnden. Wie aber später die Nutzung der Hörigen sich zum modernen Eigenthum entwickelte u. die Oberherrlichkeit mehr und mehr in Vergessenheit kam, verloren die R. ihre geschichtliche Unterlage und erschienen als lästiges Ueberbleibsel einer alten Zeit, von zweifelhafter Berechtigung. Mancherorts wurden sie geradezu gewaltsam aufgehoben, meistens aber können sie umgewandelt (von Naturalleistungen in Geldleistungen, Fixirung unbestimmter R. in bestimmte) oder durch Bezahlung eines dem wahren Werthe der betreffenden R. entsprechenden Geldcapitals abgelöst werden. Ob jetzt noch durch Vertrag neue R. errichtet werden können, ist bestritten (dafür: Albrecht, Maurenbrecher, Bluntschli; dagegen: Dunker, Renaud). Zum Schutze der R. dient als dingliche Klage die actio confessoria utilis.