Receß

[676] Receß, lat.-deutsch, Abschied, Verabschiedung, z.B. Landtags-R. etc.; Vortrag eines Anwalts vor Gericht od. statt desselben eingereichter Aufsatz; Vereinigung über strittige Verhältnisse nach stattgehabter Verhandlung; Rückstand nicht bezahlter Gelder. R.-Herrschaften, mediatisirte Herrschaften, deren [676] Verhältniß zum Staate durch besondere Verträge bestimmt ist.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 676-677.
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