[678]Rechtsvermuthung(praesumtio juris et de jure), wenn als Schlußfolgerung aus einer Thatsache kraft gesetzlicher Vorschrift Etwas als juristisch wahr gilt, bald mit, bald ohne Zulassung des Gegenbeweises.[678]
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 678-679.