[714]Reugeld, Reukauf, das Recht, wegen Reue von einem Vertrage zurückzutreten, mit Zurücklassung des schon bezahlten Geldes od. einer für diesen Fall bestimmten Summe.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 714.