[136] Schwägerschaft (lat. affinitas), im engern Sinn das durch die Ehe begründete Verwandtschaftsverhältniß der Geschwister des einen Ehegatten mit dem andern Gatten; im weitern Sinn das Verhältniß des einen Ehegatten zu den Blutsfreunden des andern, analog im gleichen Grade wie diese unter sich. Die beiderseitigen Blutsfreunde z.B. zusammengebrachte Kinder sind unter sich nicht verschwägert. Die S. begründet eine ähnliche obwohl schwächere Pietätsverbindung, wie die Blutsverwandtschaft; sie hindert daher analog, aber in geringerem Maße die Ehe, immer (wie auch im mosaischen u. röm. Recht) für die in gerader Linie Verschwägerten, schon weniger in der Seitenlinie, wo heutzutage mehr und mehr Zugeständnisse erfolgen gegenüber den strengen Verboten im Mittelalter.