Secundogenitur
[167] Secundogenitur, des Zweitgebornen Erbfolge ins Stammgut (Antheil an dem Erbe und den Rechten des Hauses), immerhin der Primogenitur nachstehend, also nur möglich bei Häusern, welche mehr als eine Linie mit Thronen oder mit herrschaftlichen Gütern auszustatten vermögen.