[307] Stammgut, Vermögen, namentlich Grundeigenthum, das sich nach seiner Abstammung vererben u. dem Stamme verbleiben soll, im Gegensatz zum errungenen Gut, über welches der Erblasser freier verfügen kann. S. im engern Sinn bezeichnet Erbgüter,. welche dem männlichen Stamme erhalten bleiben, namentlich beim Adel und bei Familienstiftungen. Auf dem gleichen Grundgedanken, das Gut dem Sohne zu erhalten, beruhen die erbrechtlichen Sohnsvortheile in fast allen modernen Erbrechten.