Stellgeschäft

[324] Stellgeschäft, Lieferungsgeschäft, wobei der Prämiengeber (Wähler) das Recht hat, nach seiner Wahl die Papiere dem Prämiennehmer (Steller) zu liefern oder von ihm zu beziehen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 324.
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