[324]Stellgeschäft, Lieferungsgeschäft, wobei der Prämiengeber (Wähler) das Recht hat, nach seiner Wahl die Papiere dem Prämiennehmer (Steller) zu liefern oder von ihm zu beziehen.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 324.