[340] Stipulatio, lat., feierliches Rechts-, Vertragsversprechen in mündlicher solenn formulirter Anfrage (dari spondes?) u. Zusage (sponsio) vor Zeugen. Im alten röm. Recht waren Versprechen ohne s. nicht klagbar, später aber unter den Prätoren u. so auch im modernen Recht geben überhaupt erwiesene Willensübereinkommnisse (pacta) eine Klage auf Vertragsvollziehung. Stipuliren heißt jetzt: vertragsmäßig bestimmen.