Todttheilung

[493] Todttheilung, Theilung von landesherrlichen oder Lehensbesitzungen in der Art, daß alle gemeinsamen Rechte aufhören, ausgenommen die gegenseitige Anwartschaft der Linien, wenn die eine oder andere vollständig ausstirbt.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 493.
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