[493]Todttheilung, Theilung von landesherrlichen oder Lehensbesitzungen in der Art, daß alle gemeinsamen Rechte aufhören, ausgenommen die gegenseitige Anwartschaft der Linien, wenn die eine oder andere vollständig ausstirbt.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 493.