[544] Uferrecht, 1) Recht der Uferbewohner auf die gestrandeten Sachen; 2) was hinsichtlich der Bauten zum Uferschutz Rechtens ist. Der eigentliche Wasserbau zur Regulirung des Wasserlaufes ist bei öffentlichen Gewässern zunächst Sache des Staates, bei andern freifließenden Gewässern Sache der Gemeinden [544] und der interessirten Ufereigenthümer, bei Kanälen der Eigenthümer. Beim Uferbau dagegen treten die Interessen der Eigenthümer, deren Grundstücke (die Ufer selbst od. die Grundstücke dahinter) bedroht werden, entschiedener hervor u. es wird zugleich ihre Theilnahmspflicht an der Unterhaltung der Ufer verstärkt. Sie sind voraus immer berechtigt auf ihre Kosten die zum Schutze ihres Eigenthums nöthigen Bauten, selbst auf fremdem Boden vorzunehmen; ob aber auch dazu verpflichtet, ist eine sehr bestrittene Frage; jedenfalls entziehen sie sich solcher Last, wenn sie ihren Grundbesitz aufgeben.