[44] Gemeinde, bürgerl. Genossenschaft mit polit. Bedeutung und privatrechtl. Existenz, neben den Familien der wichtigste Organismus im Staate. Schon [44] in alten Zeiten finden sich verschiedene G.n bald polit. bald mehr wirthschaftl. Natur od. beides zugleich (Volks-, Gau-, Cent-, Dorf-G.n, Markgenossenschaft). In neuerer Zeit unterscheidet man polit., Kirchen- u. Schul-G.n; innerhalb derselben Vollbürger mit Antheil an Fonds u.s.w. und bloße Anfassen od. Niedergelassene. Die Leitung steht einem Ausschuß (Rath, Vorsteherschaft) zu, die Entscheidung über Hauptfragen der versammelten G. In den einen Staaten übt die G. ihre Organisation und Administration selbständig, in andern unter staatlicher Controle aus. Hinsichtlich des Vermögens bildet die G. gegen Dritte eine jurist. Person, in den meisten Staaten ohne Privilegium.