Urkunden

[568] Urkunden, lat. instrumentum, documentum, leblose Gegenstände, welche über eine menschliche That Zeugniß ablegen. Man theilt die U. in schriftliche (U, im engern Sinn) u. nichtschriftliche (monumenta, Marksteine u.s.w.); je nach Urheber u. Form in öffentliche u. Privat-U.; in originale u. abschriftliche, einfach od. beglaubigt (fidemirt); ächte u. gefälschte; erhebliche (relevant) und gleichgültige; anerkannte und bestrittene, deren Aechtheit durch Recognition, Schriftenvergleichung, Difessionseid geprüft wird. Verheimlichte U. werden durch den Editionseid herausgefordert. Ob U. einen vollen oder nur unvollständigen Beweis bilden, der anderswie (Zeugen, Eid) ergänzt werden muß, liegt im Ermessen des Richters.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 568.
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