[248] Vollstreckbare Urkunden (auch Exekutorische Urkunden) nennt man diejenigen, auf Grund deren ohne weiteres (ohne gerichtliche Verfügung) die Zwangsvollstreckung erfolgen darf. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 794) findet die Zwangsvollstreckung statt aus vor dem Amtsgericht gemäß § 510 abgeschlossenen Vergleichen, ferner aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar amtlich aufgenommen worden sind, sofern sich der Schuldner in der Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hat und diese über einen Anspruch errichtet ist, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität andrer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat. Ebenso verhält es sich nach der österreichischen Exekutionsordnung, § 1, Ziff. 17. Vgl. Zwangsvollstreckung.