Vorkauf

[646] Vorkauf, 1) andern Käufern voraus das Recht, eine Sache an sich zu kaufen, namentlich bei zusammen gelegenen Grundstücken, Bergwerken (Näherrecht). 2) Auf dem Markte die Uebung oder das Recht, die von den Producenten auf den Markt gebrachten Lebensmittel aufzukaufen, um sie dann im Detail mit Gewinn feilzuhalten; in Theurungszeiten oft verboten.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 646.
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