[670]Wandelgeschäft, Handelslieferungen, wobei einem Contrahenten ein Wahlrecht für die Lieferungszeit zusteht, gewöhnlich durch die Klauseln ausgedrückt: »auf Verlangen früher«, »täglich zu liefern«, »täglich zu beziehen«.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 670.