Wandelgeschäft

[670] Wandelgeschäft, Handelslieferungen, wobei einem Contrahenten ein Wahlrecht für die Lieferungszeit zusteht, gewöhnlich durch die Klauseln ausgedrückt: »auf Verlangen früher«, »täglich zu liefern«, »täglich zu beziehen«.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 670.
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