Wehrgeld

[683] Wehrgeld, 1) Kaufsumme; 2) das Sühnegeld, womit sich im altdeutschen Recht der Todtschläger mit den zur Blutrache Berechtigten abfinden konnte; später nur noch bei Tödtung aus Fahrlässigkeit und Zufall zulässig; an dessen Stelle jetzt die gerichtliche Entschädigung für den durch die Tödtung gestifteten Schaden.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 683.
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