[683] Wehrgeld, 1) Kaufsumme; 2) das Sühnegeld, womit sich im altdeutschen Recht der Todtschläger mit den zur Blutrache Berechtigten abfinden konnte; später nur noch bei Tödtung aus Fahrlässigkeit und Zufall zulässig; an dessen Stelle jetzt die gerichtliche Entschädigung für den durch die Tödtung gestifteten Schaden.