[677] Wehrgeld heißt die Entschädigung, welche nach altdeutschen Rechten für körperliche Verletzungen und Beschädigungen von Thieren und Menschen, ja selbst für Todtschlag, um hier der Blutrache (s.d.) eine Grenze zu setzen, von dem Beschädiger oder Todtschläger an den Leidenden oder dessen Familie bezahlt werden mußte. Es war diese Abfindung nach Verschiedenheit der Fälle in den Rechten vorgesehen und mußte auch angenommen, außerdem aber auch noch eine Strafe für den Friedensbruch an den Landesfürsten gegeben werden, bis die alleinige Befugniß des Staats zu strafen allgemein anerkannt wurde. Im sächs. Landrecht war die Buße für Todtschlag an einem Manne mit ungefähr 20 Thlr., an einem Weibe mit 10 Thlr. nach heutigem Gelde bestimmt. Entschädigungen für erlittene Beschädigung am Körper müssen nach engl. und franz. Gesetzen auch jetzt gewährt werden.