Wildfangsrecht

[719] Wildfangsrecht, zuletzt noch dem Kurfürsten der Pfalz zustehendes Recht, Wildfänge d.h. uneheliche Kinder und Bursche, die sich 1 Jahr lang in der Pfalz aufhielten, ohne von ihrem Herrn reclamirt zu werden, zu Frohnarbeit u. Kriegsdienst in Beschlag zu nehmen oder dafür eine entsprechende Abgabe zu erheben.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 719.
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