[3]Aberratio delicti (lat.), Abirrung des Vergehens, bezeichnet die unbeabsichtigte Folge einer schlechten Handlung; ob sie dem Täter zuzurechnen sei, ist eine ethische und juridische Streitfrage.
Quelle:
Kirchner, Friedrich / Michaëlis, Carl: Wörterbuch der Philosophischen Grundbegriffe. Leipzig 51907, S. 3.