Corpus delicti

[367] Corpus delicti (lat.), im Strafrecht der Tatbestand eines Verbrechens, d.h. der Inbegriff der zu diesem erforderlichen Handlungen; auch das Werkzeug, mit dem, oder der Gegenstand, an dem das Verbrechen verübt ward.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 367.
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