[596] Staat (lat. status = Stand) heißt eine in sich geschlossene Gesellschaft von Menschen, die unter dem Schutze der Gesetze zur gemeinschaftlichen Sicherheit, Freiheit und Wohlfahrt verbunden sind. Die Entstehung des Staates haben wir weder aus einem Vertrage (contrat social), wie Hobbes (1588 bis 1679), Rousseau (1712-1778) u.a. wollten, abzuleiten, noch aus göttlicher direkter Stiftung, wie Stahl (1802-1861) annahm, noch aus dem Einfall irgend eines einzelnen, sondern aus dem Selbsterhaltungs- und Geselligkeitstriebe und der natürlichen Entwicklung des Menschen. Nur allmählich, durch die verschiedensten Stufen der Gemeinschaft hindurch, die wir noch bei einzelnen Völkern vorfinden, hat sich die kultivierte Menschheit zu staatlichem Zusammenhang erhoben, der da, wo er am vollkommensten ist, auch zugleich auf sprachlicher, ethnischer und kulturgeschichtlicher Einheit beruht. Die[596] Grundlage des Staates ist das gemeinschaftlich von allen anerkannte Rechts- und Staatsgesetz; Aufgabe des Staates ist die Sorge für alle ihm Angehörigen, Endzweck die Verwirklichung der menschlichen Bestimmung, die darin besteht, daß der Mensch zur sittlichen Persönlichkeit werde. Da die Voraussetzung dafür die Selbstbestimmung ist, so hat der Staat zunächst Leben, Eigentum, Erwerb und Familie des Bürgers zu schützen. Sodann hat er, da niemand gut wird, den man nicht dazu erzieht, diejenigen Institute zu beschützen und zu fördern, welche die intellektuelle, ethisch-religiöse und ästhetische Erziehung betreiben und den einzelnen zu der Bildungsstufe heraufheben, derer er im Leben bedarf, also die Schule (in ihren verschiedenen Formen), die Kirche und die Kunst. Doch hat er sich der gewaltsamen Bevormundung seiner Bürger, da sie Personen, d.h. selbstbewußte, sich selbst bestimmende Wesen werden sollen, zu enthalten. Andrerseits gilt der Satz: salus reipublicae suprema lex esto (das Staatswohl soll das höchste Gesetz sein). Ist der Staat in Gefahr, so haben alle Einzelinteressen zu schweigen; zu seiner Rettung müssen Gut und Blut, Ruhe und Familienglück der Zugehörigen eingesetzt werden. Und auch im gewöhnlichen Lauf der Dinge geht das Gesamtwohl dem Wohle des einzelnen voran. Denn nur in einem kräftigen und einigen Staate, wo Gerechtigkeit, Friede und Opferfreudigkeit walten, kann auch der einzelne seine Bestimmung als Mensch erfüllen. Vgl. Kant, Metaphys. Anfangsgründe der Rechtslehre. 1798. J. E. Erdmann, Philos. Vorlesungen über den Staat. Halle 1861. R. v. Mohl, Gesch. d. Staatswissenschaften. München 1882. Fr. Paulsen, zur Ethik und Politik. Berlin. Deutsche Bücherei. Bd. 32.