[421] partikulär (lat. von pars = Teil), besonders, heißt ein Urteil, in dem das Prädikat nur einem Teil vom Umfange des Subjektsbegriffs zukommt. Das partikuläre Urteil hat die Form. Einige S sind (nicht) P; z.B.: Einige Inseln sind vulkanischen Ursprungs; Einige Länder sind nicht bewohnbar. Das bejahende partikuläre Urteil wird mit i, das verneinende mit o bezeichnet. Gegensätze zum partikulären Urteile sind die allgemeinen und singulären Urteile: Alle S sind P, und: Dieses S ist P. Die partikulären, universalen und singulären Urteile werden voneinander geschieden auf Grund der Quantitätsverhältnisse des Urteils. Vgl. Quantität.