Nachdem Se. Churfürstl. Durchlaucht zu Brandenburg Unser allergnädigster Herr, bei Antretung Dero Regierung gnädigst gut gefunden, zu Verhütung aller Irrungen, Streits und Disputen wegen des Ranges ein solch Reglement abfassen zu lassen, wie folget:
1. Ober-Cämmerer.
2. General-Feldmarschall.
3. General-Feldmarschall-Lieutnant.
4. General-Feldzeugmeister.
5. General von der Kavallerie.
6. General von der Infanterie.
7. Ober-Marschall.
8. Wirkliche Geheimbten Räthe.
9. General-Lieutenants.
Diese haben den Rang
nach der Zeit ihrer Reception.
10. Ober-Stallmeister.
11. General-Majors.
12. Thum Pröbste.
13. Titular-Geheimbte Räthe.
desgleichen.
14. Ober-Hofmeister.
15. Oberjägermeister.
desgleichen.
16. Schlosshauptmann.
17. Ordinäre Cämmerer.
18. Clevische Geheimbten Räthe.
19. Oberschenke.
20. Dechanten.
21. Cammergerichtsräthe.
22. Obristen.
23. Churf. General-Adjutant.[9]
24. Regierungsräthe der Herzogtümer Magdeburg, Neumark und Pommern.
25. Extraodinäre Cämmerer.
26. Ober-Kriegs-Kornmissarien.
27. Hofjägermeister.
Nach der Zeit der Reception.
28. Hof- und Legations-Räthe.
29. Regierungsräthe der Fürstenthümer Halberstadt und Minden.
Nach der Zeit der Reception.
30. Obrist-Lieutenants.
31. Altmärkische Quartal-Gerichts-Räthe.
32. Consistorial-Räthe.
33. Amts-Cammer-Räthe.
34. Titular-Räthe.
35. Oberforstmeister.
36. Hauptleute.
37. Commissarien.
Nach der Zeit der Reception.
38. Majors.
39. Cammerjunker.
desgleichen.
40. Rittmeister und Capitains.
41. Hofjunker.
42. Geheimbte Cammer-Secretarii.
43. Geheimbte Secretarii.
44. Cammerdiener.
45. Kriegs- und Amts-Cammer-Secretarii.
46. Geheimbte und Kriegskanzellisten.
47. Cammergerichts-, Consistorial- und Amts- Cammer-Schreiber.
48. Renthei-Bediente.
49. Cammer-Musikanten.
Und dann Höchstgedachte Se. Churfürstl. Durchlaucht ihr gedachtes Rang-Reglement allerdings gehalten und demselben nachgelebet wissen wollen:
Als befehlen sie allen ihren, sowohl Civil- als Militärbedienten, und denen, so in diesem Reglement begriffen und benennet sein, bei Vermeidung ihrer schweren Ungnade, auch nach Befinden, bei Verlust der Chargen und sonsten wirkührlicher Bestrafung sich darnach gehorsamst zu achten, und demselben in keine Wege zu contraveniren. Signatum zu Cöllen an der Spree den etc.
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