Trauerverzeichnis, S. 21
[21] Trauerverzeichnis, S. 22
[22] Trauerverzeichnis, S. 23
[23] Trauerverzeichnis, S. 24
[24] Trauerverzeichnis, S. 25
[25] Trauerverzeichnis, S. 26
[26] Trauerverzeichnis, S. 27
[27] Trauerverzeichnis, S. 28
[28] Trauerverzeichnis, S. 29
[29] Trauerverzeichnis, S. 30
[30] Trauerverzeichnis, S. 31
[31] Trauerverzeichnis, S. 32
[32] Trauerverzeichnis, S. 33
[33] Trauerverzeichnis, S. 34
[34] Trauerverzeichnis, S. 35
[35] Trauerverzeichnis, S. 36
[36] Trauerverzeichnis, S. 37
[37] Trauerverzeichnis, S. 38
[38] Trauerverzeichnis, S. 39
[39] Trauerverzeichnis, S. 40
[40] Trauerverzeichnis, S. 41
[41] Trauerverzeichnis, S. 42
[42] Trauerverzeichnis, S. 43
[43] Trauerverzeichnis, S. 44
[44] Trauerverzeichnis, S. 45
[45] Trauerverzeichnis, S. 46
[46] Trauerverzeichnis, S. 47
[47] Trauerverzeichnis, S. 48
[48] Trauerverzeichnis, S. 49
[49] Trauerverzeichnis, S. 50
1 Neues Trauer-Reglement vom 7. Oktober 1797 s. Beilage A.
2 Allerhöchster Erlass an das Kabinets-Ministerium vom 7. Oktober 1797 s. Beilage B.
3 Allerhöchster Erlass an den Staats- und Kabinets-Minister Grafen v. Alvensleben vom 18. August 1801 s. Beilage C.
4 Allerhöchste Kabinets-Ordre an das Staatsministerium vom 28. November 1845 s. Beilage D.
5 Erlass des Ober-Ceremonienmeisters vom 15. Februar 1855 s. Beilage E.
6 Erlass des Ober-Ceremonienmeisters vom 27. Mai 1862 s. Beilage F.
7 Erlass des Oberst-Kämmerers vom 31. Mai 1890 s. Beilage G.
8 In den Fällen, in welchen die Damen hellgraue Handschuhe anstatt weisser anlegen dürfen, ist es bei den Herren, welche nicht Uniform tragen oder im Uniformsfrack erscheinen, Sitte geworden, dass sie (die gedachten Herren) hellgraue Handschuhe anstatt weisser tragen; eine Allerhöchste Bestimmung ist in dessen dieserhalb nicht ergangen.
9 Da der Fall auch vorkommt, dass während einer angesagten Hoftrauer kleine Hoffeste stattfinden, zu welchen die dem Hofe angehörigen Herren im Frack befohlen werden, so ist die Bestimmung in Erinnerung zu bringen, dass zum schwarzen Frack, ausser wenn die Hoftrauer mit der Landestrauer zusammenfällt (cf. 1.), niemals Flor um den Arm genommen wird.
10 S. die Bemerkung 9.
11 S. die Bemerkung 9.
12 S. die Bemerkung 9.
13 S. die Bemerkung 9.
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