[252] Hofrang-Reglement nach der Allerhöchsten Kabinettsordre vom 19.I.78.:
1. Der Oberstkämmerer.
2. Die Generalfeldmarschälle.
4. Der Oberst-Marschall.
[252] 5. Der Oberst-Truchseß.
6. Der Oberst-Schenk.
7. Der Oberst-Jägermeister.
8. Die Ritter des hohen Ordens vom Schwarzen Adler.
9. Die Kardinäle.
10. Die Häupter der landseßhaften fürstlichen und ehemals reichsständischen gräflichen Familien.
11. Der Vizepräsident des Staatsministeriums.
12. Die aktiven Generäle der Infanterie und der Kavallerie.
13. Der Minister des Königlichen Hauses und die aktiven Staatsminister.
14. Die ersten Präsidenten beider Häuser des Landtags.
15. Die inaktiven patentierten Generale der Infanterie und der Kavallerie.
16. Die inaktiven Minister mit Ministerrang.
17. Die inaktiven Generale, charakterisierten Generale der Infanterie und der Kavallerie.
18. Die aktiven Generallieutenants.
19. Die Wirklichen Geheimen Räte mit dem Prädikat Excellenz.
20. Die Erz- und Fürstbischöfe.
21. Die inaktiven patentierten Generallieutenants.
22. Die Oberhofchargen, welche das Prädikat Excellenz führen.
23. Die Oberhofämter in Preußen.
24. Die inaktiven charakterisierten Generallieutenants.
25. Die übrigen mit dem Excellenz-Prädikat begabten Personen.
26. Die Nachgeborenen der unter 10. aufgeführten Familien, falls sie das große Band eines preußischen Ordens besitzen.
27. Die Vizepräsidenten beider Häuser des Landtags.
28. Die Oberpräsidenten, sofern sie nicht persönlich höheren Rang haben.
29. Die aktiven General-Majors.
30. Die Räte erster Klasse.
31. Die Bischöfe beider Konfessionen.
32. Die Oberhofchargen ohne Excellenz-Prädikat.
33. Die inaktiven General-Majors.
34. Die Vizeoberhofchargen.
35. Die Ritter der Friedensklasse des Ordens pour le mérite.
36. Die Obersten.
37. Die Räte zweiter Klasse.
38. Die Generalsuperintendenten, soweit sie den Rang der Räte zweiter Klasse haben.
[253] 39. Die Feldpröpste beider Konfessionen.
40. Der Oberbürgermeister von Berlin.
41. Die Dompröpste und Stiftsdechanten.
42. Die Schloßhauptleute.
43. Die übrigen Hofchargen und die prinzlichen Hofmarschälle, voran der Hofmarschall S. K. u. K. Hoheit des Kronprinzen.
44. Die Königlichen Kammerherren.
45. Die Flügel-Adjutanten S. Majestät des Kaisers und
des Königs.
46. Die Inhaber der Erbämter in den Provinzen.
47. Die Ober-Hof- und Domprediger.
48. Die Rektoren der Universitäten und die beständigen Sekretäre der Akademie der Wissenschaften, sowie der Präsident und der Direktor der Akademie der Künste.
49. Die Oberstlieutenants.
50. Die Räte dritter Klasse.
51. Die Landesdirektoren (Landeshauptleute).
52. Die Genrl. – Landschafts- u. Haupt-Ritterschafts- Direktoren.
53. Die Domherren.
54. Die Ritterschafts- und Landschafts-Direktoren.
55. Die Majors.
56. Die Räte vierter Klasse.
57. Die Landesältesten und Landschaftsräte.
58. Die bei Hofe vorgestellten Herren.
59. Die Mitglieder beider Häuser des Landtags.
60. Die Hauptleute oder Rittmeister.
61. Die Kammerjunker und Hofjagdjunker.
62. Die Premierlieutenants.
63. Die Sekondelieutenants.
(Die Reichsbeamten folgen mit den preußischen Beamten nach dem Tag der Ernennung. Wenn aber eine Reichsbehörde als solche erscheint, geht sie der preußischen vor.)
Der Rang der courfähigen verheirateten Damen richtet sich nach dem Rang ihrer Männer.
Die Oberhofmeisterin Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin geht allen Damen vor. Die Palastdamen Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin und die Damen des Luisenordens, denen das Kreuz der ersten Klasse der zweiten Abteilung mit einer goldenen[254] Krone verliehen wurde, rangieren mit, die mit dem Kreuz desselben Ordens, jedoch mit silberner Krone begnadeten Damen, die Oberhofmeisterin Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin und die Hofdamen Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin unmittelbar nach den Excellenzen, also vor den Gemahlinnen der Generalmajors. Die Oberhofmeisterinnen der andern Prinzessinnen, Königlichen Hoheiten, die Hofdamen Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin, ferner die Aebtissinnen und die Vorsteherinnen adeliger Stifte (voran die vom heiligen Grabe) rangieren vor den Gemahlinnen der Obersten. Die Hofdamen Ihrer königlichen Hoheiten der übrigen Prinzessinnen des königlichen Hauses rangieren nach den Gemahlinnen der Königlichen Kammerherren. Denselben Rang haben die Damen des Luisenordens. Die Damen adeliger Stifte rangieren nach den Gemahlinnen der Majors. Die Witwen folgen in jeder Rang-Kategorie den verheirateten Frauen.
Betreffs der Uniformen bei Hofe lassen wir den jüngsten, sogenannten Wartburg-Erlaß Sr. Majestät des Kaisers wortgetreu folgen:
»Es ist mein Wunsch, daß in dem Leben an meinem Hofe in Beziehung auf die Trachten die schönen Sitten und Gebräuche früherer Zeit wiederum zur Geltung gelangen.
Zu dem Ende bestimme Ich, was folgt:
I. Für die Civilbeamten:
1. Alle Kategorien von Civilbeamten sollen befugt sein zur gestickten Uniform
[255] a) bei großer Galaim königlichen Schlosse zu Berlin, den dortigen königlichen und prinzlichen Residenzen, im Stadtschlosse zu Potsdam und im neuen Palais bei Potsdam fortan Kniehosen von weißem Kasimir mit bezogenen Knöpfen, weiße seidene Strümpfe und Schuhe mit blanken Schnallen nebst Degen in weißer Scheide zu tragen; außerhalb der vorgenannten Schlösser und Palais jedoch, bei Festlichkeiten in andern Schlössern sowie im Freien, wenn es nicht etwa für jeden besonderen Fall anders befohlen wird, Beinkleider von der Farbe des Uniformrockes mit Gold- bezw. Silbertressen anzulegen;
b) zu halber Gala überall die langen Beinkleider von der Farbe der Uniform mit Gold- bezw. Silbertressen zu tragen;
2. Sämtlichen Civilbeamten soll gestattet sein, bei befohlener Hoftrauer für die ganze Zeit derselben in den vorstehend unter 1 a genannten königlichen und prinzlichen Residenzen
a) zur großen Gala Kniehosen von schwarzem Kasimir, schwarze seidene Strümpfe und Schuhe mit schwarzen bezw. blanken Schnallen (je nach der Abstufung der Trauer),
b) zur halben Gala die Beinkleider von der Farbe der Uniform mit Gold- bezw. Silbertressen zu tragen.
3. Diejenigen Civilbeamten, welchen der blaue Uniformfrack zusteht, sollen befugt sein, zur kleinen Uniform bei Festlichkeiten in den unter 1 a genannten königlichen Schlössern und Residenzen ebenfalls Kniehosen von schwarzem Kasimir, schwarze seidene Strümpfe und Schuhe mit schwarzen Schleifen oder auch enganschließende, bis zum Knöchel reichende Beinkleider (Collants) zu tragen.
Bei allen andern Gelegenheiten, sofern nicht ein besonderer Befehl für den einzelnen Fall ergeht, verbleibt es wie bisher bei den langen schwarzen Beinkleidern zum kleinen Uniformfrack.
[256]
II. Für die ohne Uniform bei Hofe erscheinenden Herren.
1. Die ohne Uniform bei Hofe erscheinenden Herren sollen befugt sein, bei vorgeschriebener Gala im königlichen Schlosse zu Berlin, den dortigen königlichen und prinzlichen Residenzen, im Stadtschlosse zu Potsdam und im neuen Palais zu Potsdam anstatt des schwarzen Fracks ein schwarzes einreihiges, vorn abgestochenes Hofkleid von schwarzem Atlas, eine lange Schoßweste von schwarzem Atlas ohne Patten, welche unten bis auf den halben Unterleib reicht, sowie weiße Halsbinde, dazu als Unterkleid Kniehosen von schwarzem Kasimir, schwarze seidene Strümpfe und Schuhe mit blanken Schnallen, dreieckigen Hut oder Feder sowie Degen zu tragen. Auch soll es gestattet sein, das eben beschriebene Hofkleid ganz von schwarzem Atlas zu tragen, wie auch statt der Kniehosen und schwarzen seidenen Strümpfe enganschließende bis zum Knöchel reichende Beinkleider (Collants) anzulegen.
2. Bei vorgeschriebener kleiner Uniform sollen die Herren befugt sein, in den oben genannten königlichen und prinzlichen Residenzen zum schwarzen Frack die vorgeschriebenen Unterkleider zu tragen; bei allen andern Gelegenheiten sind wie bisher zum schwarzen Frack die langen schwarzen Beinkleider anzulegen.
Wartburg, den 1. Mai 1890.«[257]
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