[71] Brandewein-Schencken betriegen 1) Wenn sie an statt des Maltzes oder andern Getreides Holtz-Aepffel nehmen, und den daraus gemachten[71] Brandewein vor Wein-Hefen- oder Korn-Brandewein verkauffen. 2) Wenn sie im Brandewein, um ihn damit brennend zu machen / Pfeffer, Nägelein und anderes Gewürtze thun. 3) Wenn sie den Brandewein zu sehr ablauffen lassen / daß er halb Wasser wird. 4) Wenn sie den Brandewein mit Hollunder-Wacholder- oder Hinck-Beer-Brey anfärben / und so dann vor abgezogenes Wacholder-Zimmet- Citronen und anderes Wasser verkauffen. 5) Wenn sie starcken Brandewein aus Bier-Hefen præpariren, und vor den stärcksten Wein-Hefen-Brandewein verkauffen. 6) Wenn sie das so genannte Aqua vitæ verfälschen / und da sie nur schlechten Brandewein darzu genommen / solchen durch Süßigkeit des Zuckers / Sirups oder Honigs einigen angenehmen Geschmack / durch Wurtzeln oder Brasilien-Holtz aber eine hohe Farbe geben. 7) Wenn sie Land-Brandewein / vor Rheinischen verschencken. 8) Wann sie fremden Brandewein, ohne Abreichung des davon schuldigen Accises / heimlich einschleppen. 9) Wann sie unrichtiges Gemäß führen. 10) Wenn sie an Orten / wo dem sehr löblichen Brauch nach, das Frucht-Brennen verbotten ist / solches gleichwohl heimlich zum Brandewein-brennen adhibiren. 11) Wenn sie unter dem Sonntags-Gottes-Dienst, oder anderer verbottenen Zeit heimlich Gäste setzen.
Mittel: 1) Fleißige Visitation derer Brandewein-Schencken und Gemäßes durch die darzu zu bestellende Viertels-Meistere oder andere Personen. 2) Ernstliche Bestraffung derer Brandewein-Verfälscher. 3) Obrigkeitliches Verboth und Aufhebung derer heimlich herum[72] hausirenden Brandewein-Brenner. 4) Besondere Ordnung vor die / welche sich auf den Brandewein-Schanck nähren wollen.