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[143] Fischer und Fisch-Händler betriegen 1) Wenn sie des Nachts oder sonst heimlich Reusen und Angel in den Wasser und Teigen / darüber sie keine Macht haben / legen, und solche des Morgens, ehe es noch Licht worden, visitiren / auch was sie gefangen, heimlich[143] nach Hause schaffen und verkauffen. 2) Wenn sie fremde Reusen heben / und was sich darinnen gefangen / mit sich fort nehmen. 3) Wenn sie in verbottene Flüsse und Teiche præparirte Küchlein verwerffen /davon die Fische gantz taub und wie todt werden /daß sie solche leicht und wol mit Händen fangen können. 4) Wenn sie beym Verkauffen grosser Fische des leichten Gewichtes / und bey Verkauffung der kleinen / des kleinen oder sonst unrichtigen Gemässes sich bedienen. 5) Wenn sie unter die Gründel oder Schmerling andere kleine Fische mengen / damit diese jenen gleich bezahlet werden mögen. 6) Wenn sie in den Flüssen um die Helffte, oder vor andere fischen, und die besten Fische, welche sie sangen / in die unter denen Stauden verborgene Gefässe oder Behältnüsse verstecken und vor sich behalten / die übrige aber nur zum Vorschein kommen lassen. 7) Wenn sie bey Verkauff derer lebendigen Fische solche so gleich in die über dem Wasser hangende Waagschale legen / damit das Wasser / welches die Fische in sich geschlucket /auch mit gewogen werde. 8) Wenn sie lang abgestandene Fische vor frisch abgeschlagene verkauffen.
Mittel: Sämtlichen vorherstehenden Betriegereyen könnte durch darauf in der Landes-Policey- und Marckt-Ordnung vorgesetzte Strafen Einhalt beschehen.