Glasmacher.

[178] Glasmacher betriegen 1) Wenn sie ihrem eigenen Gefallen nach das Holtz, so sie zu den Glas-Hütten brauchen / aus den Herrschafftlichen Waldungen[178] heraus hauen, ohne sichs vorher anweisen zu lassen. 2) Wenn sie, die Holtzmacher, nur die glatten Stamm-Ende spalten / die Gipffel aber liegen lassen, weil sie diese letztere ohne diß in die Glas-Hütten heimlich bringen können. 3) Wenn sie vor sich selbst / und ohne daß sie die Oerter vorher besichtigen / ihnen zumessen / zuschreiben und versteinen lassen / Wald-Röder zu machen unterstehen. 4) Wenn sie mit ihren Hunden in den Wäldern herum spatziren, und damit der Wild-Bahn Schaden thun / auch wol, was sie von Wildprät mit den Hunden fangen, oder sonst fällen können / heimlich in ihre Wohnung schaffen. 5) Wenn sie die umgeschlagene dicke / trübe und voller Blasen gewordene Gläser mit unter die hellen verstecken und vor gute verkauffen. 6) Wenn sie die Gläser zu dem Eßig oder gebrannten Wassern an den Bäuchen gar zu dünne machen, daß solche gleich bey dem ersten Gebrauch, zumahlen wo scharffe und corrosive Sachen hinein gethan werden / in stücken gehen.


Mittel: Daß obiges ersteres in den Forst und Wald-Ordnungen denen Glasmachern untersaget / durch die Jagd- und Forst-Bediente fleißige Aufsicht geführet / und / da sie wider obige Punckten untüchtige Gläser führen und verkauffen / ihnen solche confisciret werden.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 178-179.
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