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[179] Gold-Schmiede betriegen 1) Wenn sie dem Gold oder Silber allzugrossen Zusatz geben / und es in bewährten Grad nicht bleiben lassen. 2) Wenn sie weiß Kupffer oder Englisches Zinn vor gut Silber verarbeiten, davor ausgeben und verkauffen. 3) Wenn sie in das gedrehete Silber, sonderlich in denen Löffeln / um schwer Gewicht zu haben, eisernen[179] Drath / und unter das Gold rothe Sand-Körnlein thun. 4) Wenn sie das ihnen zu verarbeiten gegebene 16. löthige Silber austauschen / solches behalten / und gering-löthiges davor an der gefertigten Arbeit geben. 5) Wenn sie zu Verfertigung eines Dings mehr Silber fordern / als sie brauchen, unter dem Vorwand / es gehe so und so viel davon ab. 6) Wenn sie zur Vergüldung eines silbernen Stücks mehr Ducaten-Gold fordern und anrechnen / als sie gebrauchen oder verbraucht haben. 7) Wenn sie denen Louis d'Ors oder Pistoleten gleich kommende Französische Silber-Müntzen vergülden / und entweder selbst, oder durch andere, damit ehrliche Leute hintergehen. 8) Wenn sie an Ringen und Kleinoden die Kästen, darein die Edelgesteine gesetzet werden, zu hoch und groß machen / und solche mit Wachs oder schwerer Materie anfüllen / damit sie das Gewicht desto besser haben mögen. 9) Wenn sie an mit Edelgesteinen versetzten Ringen / welche ihnen / um etwas daran zu ändern / in die Arbeit gegeben worden / die Steine versetzen / und die guten mit falschen oder geringern verwechseln 10) Wenn sie die Arbeit obenhin machen / damit man fein bald wieder zu ihnen kommen müsse. 11) Wenn sie schlecht Silber verarbeiten, und gleichwol auf sothane Arbeit nicht so wol ihr gewöhnliches, als vielmehr eines andern renommirten Gold-Schmidts oder das Augspurgische Signet und Zeichen schlagen. 12) Wenn sie blosses Kupffer nehmen / und dieses durch sublimirten Mercurium, Antimonium und Arsenicum dergestalt præpariren / daß es weiß, und dem Silber[180] ähnlich siehet /folglich das Silber damit verfälschen. 13) Wenn sie ausgebranntes Silber mit geschabtem Zinn vermischen / und weil es solcher gestalt schwer wäget / andern vor gut Silber verkauffen. 14) Wenn sie mit einer præparirten Gold-Farbe die Dinge / so übergüldet werden sollen / überstreichen / daß solche vor wahrhafftig vergüldet zu seyn scheinen / und denen Unverständigen davor anhängen.
Mittel: 1) Daß eine gewisse Verordnung geschehe /wie viel die Gold-Schmiedte von solchen Stücken / als Teller / Schüsseln / Löffeln etc. welche nach dem Loth verarbeitet werden / Macher-Lohn nehmen sollen. 2) Daß man das verdächtige Silber ein wenig beschabe / und auf ein Capelgen setze / da sich dann nach dem Abtreiben der Schlacken gar bald äussern wird / wie viel Zusatz dazu gekommen sey. 3) Daß man die mit einem falschen Signet bezeichnete Gold- und Silber-Arbeiten confiscire / und einem solchen Betrüger / falls er auszumachen ist / seine Profession gäntzlich verbiethe. 4) Daß diejenige / welche das Silber oder Gold zur angedungenen Arbeit dem Gold-Schmied hergeben / sich von ihm vorhero ein Stückgen davon abschlagen lassen / damit sie diese Probe gegen das verfertigte Stück halten und also sehen können / ob sie ihr darzu gegebenes Silber oder Gold zur Arbeit / sonder Zusatz / genommen.